Abmahnung vom Arbeitgeber – Ist der Widerspruch sinnvoll?
Wenn der Arbeitgeber eine Abmahnung ausstellt, ist es wichtig erst einmal Ruhe zu bewahren. Die folgenden Schritte nach einer Abmahnung sollten nämlich wohl überlegt sein. Besonders wichtig ist es, dass Sie ihre Widerspruchsrechte kennen. Eine Abmahnung muss durch den Arbeitnehmer nicht stillschweigend akzeptiert werden. Es ist möglich, gegen eine arbeitsrechtliche Abmahnung Widerspruch einzulegen. Ob dies sinnvoll ist, wird im folgenden Artikel geklärt.
Widerspruch einlegen bei einer Abmahnung
Auf impulsive Kurzschlussreaktionen sollte in jedem Fall verzichtet werden, wenn eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erfolgt ist. Die Abmahnung ist ein Zeichen dafür, dass das Vertrauensverhältnis am Arbeitsplatz beschädigt ist – gleichzeitig bietet dies aber auch die Chance, das Fehlverhalten zu korrigieren und das unerwünschte Verhalten zu unterlassen. Ein Recht auf Stellungnahme steht Ihnen immer zu. Sie können ihre eigene Sicht auf die Dinge schildern und mitteilen, falls die Vorwürfe, welche in der Abmahnung enthalten sind, nicht akzeptiert werden.
Ebenfalls ist es möglich, gegen die Abmahnung Widerspruch einzulegen, wenn Sie sich dadurch ungerecht behandelt fühlen. Wenn es nämlich im weiteren Verlauf zu einer Kündigung kommt, kann der Widerspruch eine sehr wichtige Rolle spielen.
Ist die Abmahnung gerechtfertigt?
Abmahnung gerechtfertigt?
Sinnvoll ist es nur dann, gegen die Abmahnung zu widersprechen, wenn diese wirklich unberechtigter Weise erfolgt ist. Dies kann durch ein Versehen oder ein Missverständnis vorkommen. Auch gibt es manchmal Vorgesetzte, welche Abmahnungen nutzen, um Mitarbeiter gezielt zu schikanieren.
Wenn die Abmahnung als nicht gerechtfertigt angesehen wird, müssen Beweise für den Widerspruch gesammelt werden, welche die Unrechtmäßigkeit belegen. Empfehlenswert ist es immer, sich in diesem Fall an den Betriebsrat oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Es gibt auch Fälle, in denen andere Maßnahmen, wie beispielsweise eine Ermahnung, anstatt einer Abmahnung angebracht gewesen wären. Mit einer Ermahnung geht im Gegensatz zu der Abmahnung keine Drohung in Richtung der Kündigung aus.
Ebenfalls ist es wichtig, dass die Abmahnung von dem korrekten Absender stammt. Dies sind nur Personen, die weisungsbefugt gegenüber dem betreffenden Mitarbeiter sind.
Sind Formfehler vorhanden?
Die Abmahnung sollte ebenfalls auf Formfehler untersucht werden, um gegebenenfalls einen Widerspruch zu rechtfertigen. Eine Abmahnung muss stets deutlich und konkret formuliert sein. Ebenfalls müssen Hinweise auf die möglichen weiteren, arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie beispielsweise die Kündigung enthalten sein.
Die Gegendarstellung
In einer schriftlichen Gegendarstellung, die durch den Arbeitnehmer verfasst wird, sollte auf das konkrete abgemahnte Verhalten Bezug genommen werden. Sie haben sogar das Recht, dass die Gegendarstellung in der Personalakte aufbewahrt wird. Wie auch die Abmahnung an sich, kann sich die Gegendarstellung als wichtiges Beweismittel darstellen, sollte es im weiteren Verlauf zu einem gerichtlichen Verfahren kommen.
Welche Fristen müssen beachtet werden?
Viele Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber sind sich nicht im Klaren darüber, dass bei der Thematik der Abmahnung keine speziellen Fristen eingehalten werden müssen. Eine Abmahnung wird durch den Arbeitgeber oft möglichst zeitnah ausgesprochen, da sie vermeiden möchten, dass eine mögliche Frist verstreicht. Jedoch existieren solche Fristen in diesem Bereich nicht. In der Theorie wäre es also möglich, eine Abmahnung für Vorfälle auszustellen, die bereits lange zurückliegen. Es ist aber dennoch ratsam, die Abmahnung in einem zeitlich nachvollziehbaren Zusammenhang zu dem Fehlverhalten auszustellen.
Arbeitnehmer sollten unbedingt wissen, dass auch auf für ihren Widerspruch gegen die erhaltene Abmahnung keine fixierte Frist gibt, die sie dabei beachten müssen. Es ist zu jeder Zeit möglich, Stellung auf die Abmahnung zu beziehen und den Vorfall aus der eigenen Perspektive aus zu schildern. Auch Wochen nach dem Erhalt der Abmahnung ist es also noch möglich, eine Gegendarstellung zu verfassen. Es wird deswegen auf feste Fristen verzichtet, da der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet ist, auf eine Abmahnung, die unrechtmäßig erfolgt ist, überhaupt zu reagieren. Es gibt somit auch immer die Möglichkeit, das Schweigen vorzuziehen und die Äußerung auf den Zeitpunkt zu verschieben, den der Arbeitnehmer für sinnvoll hält.